Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld in Deutschland?

Mutterschaftsgeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Mütter in Deutschland. Während einer Zeit, in der das Familienleben im Vordergrund steht, sichert es den Lebensunterhalt und bietet einen Ausgleich für den Einkommensverlust während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, privat versichert sind oder bei einer gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, haben Anspruch auf dieses Geld.

Gesetzlich versicherten Frauen wird das Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse ausgezahlt. Es gibt aber auch Regelungen für privat Versicherte oder die, die familienversichert sind – sie erhalten ihre Leistungen direkt vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Besonders erwähnenswert ist der Zuschuss des Arbeitgebers bei einem täglichen Nettolohn, der 13 Euro übersteigt. Das trägt dazu bei, finanzielle Einbußen weiter zu mindern.

Die Bezugsdauer von Mutterschaftsgeld orientiert sich an den gesetzlichen Mutterschutzfristen sowie am Tag der Entbindung selbst. In der Regel sind dies 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen danach. Darüber hinaus gibt es den Mutterschutzlohn, der greift, wenn ärztlich verordnete Beschäftigungsverbote bestehen.

Die Berechnung des Mutterschaftsgelds in Deutschland

Die Berechnung des Mutterschaftsgelds ist individuell und richtet sich nach dem Versicherungsstatus der Mutter. Gesetzlich Versicherte können bis zu 13 Euro pro Tag bekommen. Interessant ist hier auch die Möglichkeit für freiwillig Gesetzlich Versicherte, Anspruch auf diese Leistung zu haben.

Privat Versicherte bekommen kein Geld von ihrer Versicherung, sondern eine Einmalzahlung vom Bundesamt. Ein ähnliches Modell gilt für geringfügig Beschäftigte. Der Arbeitgeberzuschuss spielt eine wesentliche Rolle für alle, die mehr verdienen. Diesen bekommen auch Arbeitnehmerinnen in Elternzeit oder familienversicherte Frauen nicht direkt von der Krankenkasse. Arbeitslose Mütter haben unter Umständen auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sofern sie Arbeitslosengeld I empfangen oder während einer Weiterbildung gesetzlich versichert sind.

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Im Endeffekt richtet sich das Mutterschaftsgeld plus Zuschuss nach dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Kalendermonate.

Berechtigung zum Mutterschaftsgeld

In Deutschland sind es unterschiedlichste Gruppen von Frauen, die Anrecht auf Mutterschaftsgeld haben. Das Ziel dabei ist, dass die Mütter sich ohne finanziellen Druck voll und ganz auf das Wohl ihres Neugeborenen konzentrieren können. Der Anspruch besteht für Arbeitnehmerinnen, Beamtinnen und Selbstständige.

Für die Auszahlungen sind dann die Krankenkassen oder das Bundesamt für Soziale Sicherung zuständig. Auch hier gibt es den bereits erwähnten Arbeitgeber-Zuschuss, der eine zusätzliche finanzielle Hilfe darstellt. Bei ärztlichen Beschäftigungsverboten, also wenn die Mutter vor oder nach dem Mutterschutz nicht arbeiten darf, tritt der Mutterschutzlohn in Kraft.

Die Ansprüche auf Mutterschaftsgeld sind im deutschen System gut geregelt. Der Ratschlag lautet daher, sich rechtzeitig über die individuellen Ansprüche zu informieren.

Dauer des Mutterschaftsgeldbezugs

Die Bezugsdauer für das Mutterschaftsgeld ist standardisiert. Arbeitnehmerinnen bekommen das Geld für die Zeit vor und nach der Geburt – in der Regel sind das 6 plus 8 Wochen. Eine Ausnahme bilden Selbstständige, die hier leider leer ausgehen.

Die Höhe richtet sich nach dem letzten Nettoarbeitsentgelt. Hierbei gibt es wieder die bekannte Obergrenze von 13 Euro pro Tag. Für Arbeitslose gibt es Sonderreglungen, sofern sie während einer Maßnahme krankenversichert sind.

Für Beamtinnen gibt es wieder andere Bestimmungen, hier werden die Dienstbezüge weitergezahlt. In speziellen Umständen, wie Mehrlings- oder Frühgeburten, kann sich die Zeit des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld verlängern.

Unterschiede zwischen Mutterschaftsgeld und Elterngeld

Das Mutterschaftsgeld und das Elterngeld sind zwei gänzlich verschiedene Leistungen, die im deutschen System jedoch aufeinander abgestimmt sind. Das eine fokussiert sich auf den Zeitraum um die Geburt, beinhaltet Zahlungen der Krankenkassen und Zuschüsse des Arbeitgebers, während das Elterngeld sich auf die Zeit danach konzentriert und sich nach dem Einkommen der Eltern richtet.

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Mutterschaftsgeld hat Einfluss auf das Elterngeld – es wird angerechnet. Es gibt vielfältige Modalitäten, wie sich diese Anrechnung gestaltet, die von der jeweiligen Lebenssituation abhängen. Diese Anrechnung kann jedoch finanzielle Vorteile bieten, sofern die Mutterschaftsleistungen höher sind als das Elterngeld.

Mutterschaftsleistungen und Elterngeld können sich auch überschneiden – besonders wenn während des Bezugs von Elterngeld für das erste Kind ein weiteres Kind geboren wird. In einem solchen Fall werden die tageweisen Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld angerechnet.

Besonderheiten für Alleinerziehende

Alleinerziehende stehen vor besonderen Herausforderungen und daher gibt es im deutschen System auch Sonderregelungen beim Mutterschaftsgeld für sie. Hier geht es hauptsächlich darum, dass das Elterngeld nicht wie üblich aufgeteilt werden kann, sondern vollständig der Mutter zusteht, wenn diese in den Mutterschutz geht.

Es gibt jedoch einen Spielraum, der Alleinerziehenden erhalten bleibt, da sie einen gewissen Freibetrag geltend machen können. Dies kann besonders für diejenigen vorteilhaft sein, die in den letzten Monaten vor der Entbindung ein Einkommen hatten.

Zu beachten ist, dass Elterngeld auf das sogenannte Bürgergeld angerechnet wird. Das bedeutet, dass Alleinerziehende ihre Gesamtsituation genau prüfen sollten.

Mutterschaftsgeld und Erwerbstätigkeit

Während Mutterschaftsgeld bezogen wird, ist auch eine Erwerbstätigkeit möglich. Frauen in Mutterschutz erhalten ihre finanziellen Leistungen von der Krankenkasse oder dem Bundesamt. Die Höhe dieser Leistungen richtet sich nach dem vorherigen Einkommen, allerdings mit der Obergrenze von 13 Euro täglich.

Frauen, die gesetzlich versichert sind, haben über das Mutterschaftsgeld hinaus Anspruch auf gesundheitliche Leistungen. Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig, idealerweise sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, zu stellen. Die Geburtsurkunde ist dann die Voraussetzung für die Fortzahlung der Leistungen nach der Geburt.

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